Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 B 90.3073   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,27775
VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 B 90.3073 (https://dejure.org/1992,27775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.05.1992 - 4 B 90.3073 (https://dejure.org/1992,27775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 4 B 90.3073 (https://dejure.org/1992,27775)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,27775) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 05.3239

    Kurbeitrag auch für Begleitpersonen eines Patienten

    Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, was etwa bei einem Aufenthalt ausschließlich aus beruflichen oder familiären Gründen anzunehmen ist, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (BayVGH, U.v. 27.5.1992 - 4 B 90.3073, GK 1992 RdNr. 251; U.v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341, ZKF 2007, 117/118).
  • VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 22.1216

    Kommunalabgabenrecht, Kurbeitrag, unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:, formelle

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Entstehung der Kurbeitragspflicht nicht notwendig ist, dass der Kur- und Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist; dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten (BayVGH, U.v. 27.5.1992 - 4 B 90.3073, GK 1992 Rn. 252 unter Tz. 1; U.v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 sowie U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239).
  • VGH Bayern, 04.05.2006 - 4 BV 06.341

    Pauschalierter Kurbeitrag neben Zweitwohnungssteuer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218

    Kurbeitrag; Zweitwohnung; Zweitwohnungsinhaber; Pauschalierung; Aufenthaltszweck;

    Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass es zur Entstehung der Kurbeitragspflicht nicht notwendig ist, dass der Kur- und Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist; dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten (BayVGH, U.v. 27.5.1992 - 4 B 90.3073, GK 1992 RdNr. 252 unter Tz. 1; U.v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 sowie U.v. 22.6.2007 - 4 B 05.3239 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht